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Rufnummernportierung fehlgeschlagen – fristlose Vertragskündigung

Rufnummernportierung fehlgeschlagen – fristlose VertragskündigungSchlägt die Rufnummernportierung nach einem Telefonanbieterwechsel fehl, kann der jeweilige Kunde das Vertragsverhältnis mit dem neuen Telefonanbieter fristlos kündigen, da dieser einer seiner Hauptvertragspflichten verletzt hat. Telefongespräche die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung geführt worden sind, müssen jedoch vom Kunden bezahlt werden (AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012. Az.: 9 C173/12).

 

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