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Bank-AGB zur Auslagenumlegung gegenüber Verbrauchern unwirksam

Bank-AGB zur Auslagenumlegung gegenüber Verbrauchern unwirksamNachfolgende AGB-Klausel in Bank-Verträgen ist nach § 307 BGB unwirksam und darf von Banken gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwendet werden, da die Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt und der Bank die Möglichkeit eröffnet, Auslagen in jeglicher Höhe gegenüber einem Verbraucher geltend zu machen: „Auslagen: Die …Bank… ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die …Bank… in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, Az: XI ZR 61/11 ).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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