Ein Verbraucher ist nicht dazu verpflichtet, Waren die er im Versandhandel gekauft hat, sofort auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. innerhalb von 2 Wochen) beim Verkäufer zu rügen. Verbrauchern kann diese Verpflichtung auch nicht wirksam mittels AGB-Klauseln auferlegt werden. Aus diesem Grunde ist die AGB-Klausel: „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.“ gegenüber Verbrauchern unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12).
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