Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein 2wöchiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Das Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können. Bei Bäumen handelt es sich jedoch nicht um verderbliche Waren in diesem Sinne, so dass dem jeweiligen Verbraucher bei dem Kauf von Bäumen im Rahmen des Fernabsatzverkehrs ein 2wöchiges Widerrufsrecht zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12).
Schnell verderben können Waren nur dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall ist. Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist. Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf erfolgt gerade, damit der Käufer diese Bäume nach dem Einpflanzen viele Jahre nutzen kann. Der Verkauf lebender Bäume betrifft also ein nach allgemeiner Vorstellung besonders langlebiges Produkt und damit kein schnell verderbliches Produkt.