Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) durch den Arbeitgeber kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen er gegenüber dem Arbeitnehmer eine Aufklärungspflicht hat. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei ist insbesondere ein erkennbares Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers zu beachten. Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicher Weise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen (z.B. bei Verlust bestehender Versorgungsansprüche) würde (LAG Köln, Urteil vom 29.10.2010, Az: 11 Sa 163/10). Bevor man als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt sollte man sich vom Arbeitgeber eine Überlegungsfrist einräumen und sich fachkundig beraten lassen.
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