Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen AGB keine Gebühr für die Rückzahlung eines Guthabens bei der Beendigung eines Prepaidhandyvertrag verlangen, da die Gebührenrückerstattung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012, Az: 2 U 2/11).
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