Skip to content
Menu

Mitgliedschaft in einem Club für Freizeitaktivitäten von Singles – Täuschung über Laufzeit

LG Frankfurt (Oder), Az.: 16 S 118/17

Urteil vom 07.03.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg, Az. 9 C 20/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Wertstufe bis zu 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mitgliedschaft in einem Club für Freizeitaktivitäten von Singles – Täuschung über Laufzeit
Foto: Kaspars Grinvalds/Bigstock

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Beiträge aus einem Vertrag über die Aufnahme der Beklagten in den von der Klägerin geführten Freizeit- und Freundschaftsclub für Singles geltend.

Am 23.06.2013 unterzeichnete die Beklagte, nachdem der Kontakt zuvor über einen Anruf auf eine Kontaktanzeige in der „Berliner Zeitung“ hergestellt worden war, in den Räumlichkeiten der Zeugin S…, in denen ebenfalls eine Partnervermittlungsagentur („singlecontact“) betrieben wird, einen Aufnahmevertrag (Bl. 14 d.A.). Der Vertrag sieht eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten und anschließend eine Kündigungsmöglichkeit zum jeweiligen Quartalsende vor. Vertragsgegenstand waren die von der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen und Aktivitäten für Singles. Der Monatsbeitrag betrug 74 €. Mit Anwaltsschreiben vom 02.07.2013 erklärte die Beklagte den Widerruf, die Kündigung und die Anfechtung des Vertrages u.a. wegen einer Täuschung über dessen Laufzeit. Die Beklagte hat behauptet, durch die Vermittlerin, die Zeugin S…, über den Vertragsinhalt, insbesondere die Laufzeit des Vertrages getäuscht worden zu sein.

Das Amtsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Abweisung eines Teiles der Nebenforderungen im Übrigen antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 1.406,53 € zuzüglich Nebenforderungen verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass eine arglistige Täuschung nicht vorgelegen haben könne, da die Beklagte dem Vertragsformular eindeutig habe entnehmen können, dass der abzuschließende Vertrag eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten gehabt habe.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie u.a. geltend macht, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft die arglistige Täuschungshandlung nicht erkannt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13.07.2017, Az. 9 C 20/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, sie sei vor Unterzeichnung des Aufnahmevertrages durch die Zeugin S… über die Kündbarkeit des Vertrages getäuscht worden durch Vernehmung der Zeuginnen E… und S…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 14.02.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 1.406,53 € aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vom 23.06.2013 über die Aufnahme in den Freizeit- und Freundschaftsclub der Klägerin i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB zugesprochen. Ansprüche aus diesem Vertrag bestehen nicht, da die Beklagte den Vertrag durch anwaltliches Schreiben vom 02.07.2013 wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen einer arglistigen Täuschung angefochten hat, sodass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

1. Es steht aufgrund der im Verhandlungstermin am 14.02.2018 durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die für die Klägerin als Vermittlerin aufgetretene Zeugin S… die Beklagte am 23.06.2013 vor und bei Vertragsunterzeichnung arglistig darüber getäuscht hat, dass der Vertrag ohne Vorgabe einer Mindestlaufzeit von 18 Monaten zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden konnte, während der abgeschlossene Vertrag tatsächlich eine solche Mindestlaufzeit von 18 Monaten vorsah. Die Beklagte ist durch den hierdurch bei ihr hervorgerufenen Irrtum zum Vertragsabschluss veranlasst worden. Einen entsprechenden Sachvortrag enthalten – anders als vom Klägervertreter im Termin dargestellt – sowohl die Klageerwiderung als auch die Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kommt es für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht darauf an, ob die Zeugin S… zum Abschluss eines vom Vertragstext abweichenden Vertragsinhaltes berechtigt war, sondern nur darauf, ob sie über den tatsächlichen Vertragsinhalt getäuscht hat.

Diese Täuschung ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin E… im Verhandlungstermin vor der Kammer. Die Zeugin hat angegeben, dass zwischen der Beklagten und der Vermittlerin über den Vertragsinhalt in der Weise gesprochen worden sei, dass eine Mindestlaufzeit des Vertrages nicht erwähnt worden sei, die Zeugin S… aber ausdrücklich angegeben habe, dass man den Vertrag quartalsmäßig, also alle drei Monate, kündigen könne. Die Beklagte habe sich unter diesen Umständen mit dem Vertragsabschluss einverstanden erklärt, da sie eine lange Vertragslaufzeit nicht gewünscht habe. Die Vertragsunterzeichnung selbst sei dann sehr schnell gegangen, die Zeugin S… habe ihre Hand auf dem „gelben Zettel“, dem Vertragsformular, gehabt und diesen rasch wieder an sich genommen.

Die Kammer hat an der Glaubwürdigkeit der Zeugin – auch in Ansehung ihres Näheverhältnisses zur Beklagten – und an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keine Zweifel. Die Zeugin war in ihrer Aussage erkennbar um eine Reaktivierung ihrer Erinnerung bemüht. Auch wurde ihre emotionale Betroffenheit erkennbar, die sie bei der Lektüre des Vertrages in der S-Bahn und seiner Abweichung vom besprochenen Inhalt hatte. Bei der Darstellung des äußeren Ablaufs des Vertragsschlusses war die Verwunderung der Zeugin über die Art der Täuschung noch deutlich spürbar, als sie die aus ihrer Sicht „skurrile Situation“ der halb abgedeckten Vertragsurkunde geschildert hat. Soweit die Zeugin keine Erinnerung, etwa an das von der Zeugin S… gefertigte Lichtbild oder das Programmheft (Bl. 48 d.A.), mehr hatte, hat sie auch dies freimütig eingeräumt, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Zeugin nach einer vergleichsweise langen Zeit an bestimmte Einzelheiten des Gesprächs der Beklagten mit der Vermittlerin der Klägerin erinnern konnte, da es sich bei dem Besuch der Mutter des eigenen Lebensgefährten bei einer Partneragentur um einen nicht alltäglichen Vorgang gehandelt hat, der zudem – wie die Zeugin angegeben hat – sogleich auf dem Heimweg in der S-Bahn nach der Einsicht in das Vertragsformular von beiden nachbereitet worden ist.

Die Aussage der Zeugin deckt sich im Übrigen in ihrem wesentlichen Inhalt mit den Bekundungen der Beklagten in ihrer von der Kammer nach § 141 ZPO durchgeführten Anhörung, die in die Überzeugungsbildung der Kammer nach § 286 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt einbezogen werden kann (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 286 Rn. 14, § 141 Rn. 1a jeweils m.w.N.). Die Beklagte hat im Einzelnen geschildert, wie sich das Gespräch mit der Zeugin S… zugetragen hat. Auch sie hat hervorgehoben, dass die Mindestlaufzeit des Vertrages von der Zeugin nicht erwähnt worden sei, die Kündbarkeit zum Quartalsende hingegen ausdrücklich. Die Beklagte hat ferner angegeben, dass die Zeugin S… ihr keine Möglichkeit gelassen habe, den Vertrag – jedenfalls ohne unhöflich zu sein – durchzulesen, da die Zeugin ihr das Formular nur kurz zum Unterschreiben hingehalten habe. Die inhaltliche Übereinstimmung der Bekundungen der Zeugin E… und der Beklagten wirkten wegen der Unterschiede im Detail der Schilderung nicht abgesprochen, sondern entsprachen erkennbar der jeweiligen Erinnerung.

An der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin E… und der Beklagten ergeben sich auch nicht deswegen Zweifel, da sich beide an die Anfertigung eines Lichtbildes während des Gesprächs und das dort erkennbare Vorhandensein eines Programmheftes nicht erinnern konnten. Beide Aspekte hatten für die Beklagte und die Zeugin nach dem Inhalt ihrer Bekundungen keine große Bedeutung, da die Vermittlung eines Partners und der Vertragsinhalt für sie im Gespräch die entscheidende Rolle gespielt hatten.

Die Schilderung des Sachverhaltes durch die Beklagte und die Zeugin E… deckt sich zudem mit dem im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Termin am 23.06.2013 gefertigten Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.07.2013, das eine den Bekundungen im Ergebnis entsprechende, aber deutlich detailreichere Sachverhaltsdarstellung enthält.

Der Überzeugungsbildung der Kammer steht schließlich die Aussage der Zeugin S… nicht entgegen, die sich nach ihren Bekundungen an die Einzelheiten des Gesprächsverlaufs nicht mehr erinnern konnte und die ihr vorgeworfene Täuschungshandlung lediglich mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass nicht sein könne, was nicht sein dürfe, dass sie nämlich einen anderen als den ihr von der Klägerin vorgegebenen Vertrag keinesfalls habe abschließen dürfen.

2. Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung hat, erlaubt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 BGB die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, dass er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, ferner dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat. Dabei reicht es aus, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder – bei Bestehen einer Aufklärungspflicht – verschweigen.Das Anfechtungsrecht ist auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – X ZR 123/03 – Rn. 11 – 13, juris m.w.N.).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Durch den Hinweis der Zeugin S… auf die quartalsweise Kündbarkeit des Vertrages, ohne einen gleichzeitigen Hinweis auf den Kündigungsausschluss innerhalb der ersten 18 Monate, ist bei der Beklagten der Irrtum hervorgerufen worden, sie könne sich von dem Vertrag bereits nach drei Monaten wieder lösen. Bei dieser Vorgehensweise der Zeugin handelt es sich auch um eine Täuschung durch aktives Tun, indem nämlich durch eine lückenhafte und damit entstellende Darstellung des Vertragsinhaltes – bewusst – der Eindruck hervorgerufen wurde, eine längerfristige Vertragsbindung werde nicht begründet. Es liegt mithin nicht nur ein bloßes Verschweigen der Einzelheiten des Vertragsinhaltes vor, das eine Anfechtung nur bei einer entsprechenden Aufklärungspflicht zulassen würde. Es kommt hinzu, dass die Zeugin S… durch ihre Vorgehensweise, das nur kurzzeitige Herüberreichen des Vertragsformulars zur Unterzeichnung, die Beklagte aktiv daran gehindert hat, von den Einzelheiten des Vertrages vor dessen Unterzeichnung Kenntnis zu nehmen. Dass die Beklagte ihrerseits fahrlässig an der durch ihren Irrtum beeinflussten Vertragsunterzeichnung mitgewirkt hat, indem sie den Vertrag vor Unterzeichnung nicht durchgelesen hat, steht dem Vorliegen einer arglistigen Täuschung nach der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen.

c) Die Kammer hat auch von einem arglistigen und mithin vorsätzlichen Vorgehen der Zeugin S… auszugehen. Die bewusst lückenhafte und entstellende Darstellung des Vertragsinhaltes hatte das erkennbare Ziel, die Beklagte die – wie bereits die Kontaktaufnahme aufgrund eines Partnerangebotes deutlich gemacht hat – nur an der Vermittlung eines potentiellen Lebenspartners interessiert war, zu einer längerfristigen Mitgliedschaft in einem für die Beklagte nach ihrer nachvollziehbaren Darstellung wertlosen Single-Freizeit-Club zu veranlassen.

d) Die Zeugin S… hat die Täuschung auch nicht als „Dritte“ i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB verübt, da es sich bei ihr um die Abschlussvertreterin der Klägerin gehandelt hat, die den Vertrag ihrerseits mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet hat. Ihre Täuschung ist der Klägerin daher unmittelbar zuzurechnen.

e) Ob ein Anfechtungsrecht der Beklagten auch deswegen bestanden hat, weil sie auch über den Inhalt der Leistungspflichten der Klägerin, die nach dem Vertragstext – anders als von der Beklagten erwartet – eine Vermittlung individueller Partnervorschläge nicht umfassten, getäuscht worden sein könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.

3. Durch das Anwaltsschreiben vom 02.07.2013 hat die Beklagte den Vertrag wirksam innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB angefochten.

4. In Ermangelung einer Hauptforderung bestehen auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Anlass für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestand nicht. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. i.V.m. § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Vertragsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Vertragsrecht. Von der rechtssicheren Vertragsgestaltung und Überprüfung  bis hin zur Vertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge zum Vertragsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!