Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags
„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“
ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam und es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013, Az: VIII ZR 183/12).