Ein Fitness-/Sportstudio-Vertrag kann bei einer Erkrankung des Kunden von diesem fristlos (d.h. mit sofortiger Wirkung) gekündigt werden. Hierzu reicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes aus, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Ein Fitness-/Sportstudio kann von dem Kunden keine Angaben über die konkrete Art der Erkrankung verlangen (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10).
Schließt eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-/Sportstudios das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zwar nicht gänzlich aus, knüpft das Kündigungsrecht aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Kunden von der Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies zu einer Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10).
Ein Kunde kann aber auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Fitness-/Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein. Vertragsklauseln in den Fitness-/Sportstudio-AGBs, die einen Kunden zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, obwohl der Kunde auf Dauer die Einrichtungen des Fitness-/Sportstudios nicht mehr nutzen kann, sind ebenfalls unwirksam.