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Wirksamkeit Widerruf Darlehensvertrag

Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehensvertrages zum Zwecke des Erwerb einer Eigentumswohnung hinsichtlich der Widerrufsbelehrung

Landgericht Aachen, Az: 1 O 255/15, Urteil vom 07.01.2016

Tenor

Widerruf DarlehensvertragEs wird festgestellt, dass sich durch den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. … vom 03.03.2009 über 100.000,00 EUR das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und die Kläger zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von den Klägern erklärten Widerrufs. Die Parteien schlossen am 03.03.2009 einen Darlehensvertrag über 100.000,00 EUR. Das Darlehen diente dem Erwerb einer Eigentumswohnung in F und wurde durch eine Grundschuld gesichert. Der Zinssatz von 4,5 % war bis zum 30.03.2019 festgeschrieben.

Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ( … ) ohne Angabe von Gründen in Textform ( … ) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. ( … )“

In der Folgezeit erhielten die Kläger von der Beklagten regelmäßig Darlehensabrechnungen und bedienten das Darlehen.

Am 16.01.2015 widerriefen die Kläger mit anwaltlichem Schreiben ihre Willenserklärungen. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2015 zurück.

Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Die von der Beklagten verwendete Erklärung entspreche nicht der Musterwiderrufsbelehrung des BMJ, da sie die Formulierung „Der Lauf der Frist ( … ) beginnt einen Tag nachdem ( … )“ enthalte. Daraus folge eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Ein weiterer Fehler der Belehrung folge aus der Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“ Aus dieser Formulierung werde nicht klar, ob der Fristbeginn bereits mit der Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde und des Antrags oder aber erst mit der Abschrift beider zu laufen beginne. Der BGH habe am 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entschieden, dass die Verwendung einer solchen Belehrung fehlerhaft sei. Die Kläger behaupten, der Vertrag sei von ihnen in Abwesenheit der Beklagten unterzeichnet worden.

Die Kläger haben zunächst beantragt,

1. festzustellen, dass der Widerruf der Kläger zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. … vom 03.03.2009 über 100.000,00 EUR wirksam erklärt worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilen über die zum Darlehensvertrag Nr. Nr. … geleisteten Darlehenszinsen und nach Auskunftserteilung an die Kläger die geleisteten Darlehenszinsen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Gebühren anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 2.885,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Im Hinblick auf ihren Antrag zu 1) beantragen die Kläger nunmehr,

festzustellen, dass durch den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. … vom 03.03.2009 über 100.000,00 EUR sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandet hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig sei. Die Kläger müssten im Wege der Leistungsklage vorgehen. Die Klage sei aber auch unbegründet, da die Belehrung sachgemäß sei und die gesetzliche Vorgaben erfülle. Eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung folge nicht bereits daraus, dass sie von der Musterbelehrung abweiche. Auch habe es sich bei dem Vertragsschluss der Parteien um ein sogenanntes „Präsenzgeschäft“ gehandelt, der Vertrag sei also unter beidseitiger Anwesenheit der Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen worden. Daher sei das von den Klägern zitierte Urteil des BGH nicht einschlägig. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt, da die Kläger seit Vertragsabschluss sechs Jahre hätten verstreichen lassen, in denen sie ihre Verpflichtungen erfüllt hätten. Die Beklage habe nicht mit einem Widerruf gerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Hinsichtlich des Antrags zu 1) ist die als Klageänderung zu qualifizierende Umformulierung des Antrags gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hierfür erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, auch wenn grundsätzlich eine Klage auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen möglich wäre. Jedoch kann von den Klägern nicht verlangt werden, die notwendigen Rechnungen selbst durchzuführen, da sie anders als die Beklagte nicht über die hierzu erforderlichen Rechenprogramme verfügen. Hinzu kommt, dass infolge eines Widerrufs die Rückforderung der Darlehensvaluta seitens der Beklagten, die Forderungen der Kläger übersteigen würde, so dass sie letztlich auf Annahme eines gewissen Betrags durch die Beklagte klagen müssten.

Der Feststellungsantrag zu 1) ist auch begründet. Die Kläger haben den Widerruf am 16.01.2015 wirksam erklärt, da zu dem Zeitpunkt die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen war. Diese hat aufgrund der fehlerhaften Belehrung vielmehr nicht zu laufen begonnen. Auf die streitgegenständliche Belehrung zu dem im März 2009 geschlossenen Darlehensvertrag findet § 355 BGB a.F. in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Anwendung (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB i. V. m. Art. 24 OLGVertrÄndG). Nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. muss eine Widerrufsbelehrung den Verbraucher eindeutig, unmissverständlich, umfassend und inhaltlich richtig über sein Widerrufsrecht belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss den Verbraucher in die Lage versetzen, dieses zu verstehen und ausüben zu können (BGH Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11; BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07). Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein, sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (Grüneberg in: Palandt, § 355 BGB a. F. Rn. 16). Hierzu gehört, dass der Verbraucher der Belehrung ohne weiteres entnehmen kann, wann für ihn die Widerrufsfrist beginnt (BGH Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11). Er muss durch eine eindeutige Beschreibung des fristauslösenden Ereignisses in die Lage versetzt werden, die für ihn maßgebliche Frist für den Widerruf mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07).

Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).

Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie das unrichtige Verständnis ermöglicht, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Zurverfügungstellung eines Exemplars „dieser“ Belehrung und einer Vertragsurkunde, kann aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck entstehen, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung eines die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um ein Geschäft handelt, bei dem beide Parteien anwesend sind und in gegenseitiger Anwesenheit die Vertragsurkunde unterschreiben. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung kommt es nicht darauf an, ob diese sich im Einzelfall ausgewirkt hat, eine Kausalität ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – X ZR 33/08). Insoweit die Kammer bisher eine gegenteilige Ansicht vertreten hat, so hält sie hieran nicht fest.

Die Beklagte kann sich auch nicht aufgrund der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV auf Vertrauensschutz berufen, da sie diese nicht vollständig übernommen hat. Nach § 14 Abs. 1 BGB InfoV genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entsprach. Eine Berufung auf die Schutzwirkung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Darlehensgeber ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollumfänglich entspricht (BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08; vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10; vom 02.02.2011 – VIII ZR 103/10; vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10; vom 01.03.2012 III ZR 83/11). Entscheidend ist, ob der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Text ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, Tz. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 24, juris). Sogar nur punktuelle Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung können mithin den Vertrauensschutz entfallen lassen (OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Tz. 25, juris). (OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 – 13 U 113/15).

Hier hat die Beklagte die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen. So ist nach der Musterbelehrung in der hier maßgeblichen Fassung vom 12.03.2008 bei schriftlich abzuschließenden Verträgen folgender Zusatz einzufügen: “ … jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde.“ Auch hat die Beklagte die Regelung über den Fristlauf einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, indem sie einfügte, dass die Frist „einen Tag nachdem“ den Klägern diese Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, zu laufen begann.

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Widerrufsrecht verwirkt.

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist hier nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Möglichkeit, noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss und Erhalt der Belehrung das Widerrufsrecht auszuüben, gründet sich gerade darauf, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandte, so dass entgegen § 355 BGB a. F. die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Hier liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, NJW 2010, 3714, 3715; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 87). Das sog. Zeitmoment liegt vor, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die erforderliche Zeitspanne nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2014, § 242 Rn. 93). Hier wurden die Darlehensverträge bereits im Jahre 2009 und mithin fast sechs Jahre vor Erklärung des Widerrufs geschlossen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, Tz. 23, juris, Vorliegen des Zeitmoments bei einem sieben Jahre nach Erhalt der Widerrufsbelehrung erklärten Widerruf).

Allerdings liegt das sog. Umstandsmoment nicht vor. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde und dem Verpflichteten aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, 1231; Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 95). Derartiges ist hier indes nicht ersichtlich. Vorliegend waren die beiderseitigen Pflichten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen auch noch nicht vollständig erfüllt. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte trotz des langen Zeitablaufs seit Vertragsschluss nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11, Tz. 24, juris).

Die Klage ist jedoch hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) unbegründet. Einen Anspruch auf Auskunftserteilung haben die Kläger nicht hinreichend darlegt. Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, woraus dieser sich ergeben soll, zumal sie die erforderlichen Unterlagen nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten regelmäßig erhalten haben. Aus diesem Grund ist auch der Zahlungsanspruch unzulässig. Den Klägern stehen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung um einen Zahlungsanspruch zu beziffern. Ebensowenig haben die Kläger einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Kosten. Sie haben ihren Widerruf mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2015 erklärt. Durch diese Erklärung wandelte sich aber der Darlehensvertrag erst in ein Rückgewährschuldverhältnis, so dass die Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend gemacht werden können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 125.000,00 EUR festgesetzt.

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