Ein Telekommunikationsunternehmen ist grundsätzlich dazu verpflichtet, einem Kunden nach seinem Umzug an einen anderen Wohnort den Telefonanschluss mit Internetzugang zu den selben Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wenn das Telekommunikationsunternehmen diese Leistungen grundsätzlich auch an dem neuen Wohnort anbietet (AG Kehl Urteil vom 04.02.2013, Az.: 5 C 441/12).
Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.