Nimmt ein Verbraucher wesentliche Vertragsänderungen eines bestehenden Vertrages per Telefon vor, so steht ihm das bei Fernabsatzverträgen geltende Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher kann den abgeänderten Vertrag, genauso widerrufen, wie einen Erstvertrag (OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az: 9 U 1166/11).
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