LG München I, Az.: 12 O 17879/15, Urteil vom 30.06.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab gewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, deren Gegenstand Unterlassungsansprüche aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sind.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Bezahlfernsehsender. Die von der Beklagten noch am 08.05.2013 verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 20.08.2012 enthielten unter anderem folgende Klausel:
„4. Vergütungsregelungen
(…)
4.3. Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insbesondere Abonnementbeiträge, der … Select Gebühren, Gebühren der kostenpflichtigen … Anytime Inhalte und der Entgelte für Blue Movie Dienste, erfolgen im Banklastschriftverfahren. Der Einzug der … Select Gebühren, Gebühren der kostenpflichtigen … Anytime Inhalte und des Entgelts für Blue Movie Dienste erfolgt mindestens ein Mal monatlich zu Beginn des Folgemonats. Wird eine Banklastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand unberechtigt zurückgerufen, kann … vom Abonnenten den Ersatz der entstandenen Fremdkosten sowie den Ersatz der entstandenen Bearbeitungsgebühren verlangen.“
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die AGB vom 20.08.2012, vorgelegt als Anlage K 1, Bezug genommen.
Aufgrund der Ziffer 4.3. Satz 3 der vorstehenden Klausel verlangte die Beklagte im Jahr 2013 von ihren Kunden für Rücklastschriften neben den „Fremdkosten“ eigene Bearbeitungsgebühren in Höhe von 13,00 €.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Regelung ab. Als Begründung wurde angegeben, dass die Beklagte nur den ihr durch eine Rücklastschrift tatsächlich entstanden Schaden ersetzt verlangen könne, aber keine Bearbeitungsgebühr erheben dürfe. Ihr eigener allgemeiner Verwaltungsaufwand, insbesondere ein etwaiger Personalaufwand, für die Bearbeitung von Rücklastschriftgebühren sei nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2009, 3570) kein erstattungsfähiger Rücklastschriftschaden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abmahnung vom 08.05.2013, vorgelegt als Anlage K 2, Bezug genommen.
Die Beklagte gab daraufhin unter dem Datum des 29.05.2013 eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der „Bearbeitungsgebühr“ ab. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber dem Kläger darin:
„ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe jedoch nicht höher als 10.000 €, mit einer Aufbrauchfrist für den notwendigen Austausch von Printmedien sowie Datenträgern bis zum 20.06.2013 und einer Umstellungsfrist für Online-Medien bis zum 30.05.2013, es zukünftig zu unterlassen,
im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Abonnements von Fernsehprogrammen und verfügbaren Zusatzdiensten gegenüber Verbrauchern die Klausel (wort- oder Inhaltsgleich)
Wird eine Banklastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand unberechtigt zurückgerufen, kann … vom Abonnenten den Ersatz der entstandenen Bearbeitungsgebühren verlangen.
zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf eine solche Klausel zu berufen.“
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlassungserklärung vom 29.05.2013, vorgelegt als Anlage K 3, Bezug genommen.
Die Beklagte änderte daraufhin zunächst den Inhalt ihrer AGB insofern, als die Beklagte von Abonnenten „Schadenersatz“ verlangen können sollte, wenn eine Banklastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand unberechtigt zurückgerufen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die AGB vom 22.05.2013, vorgelegt als Anlage K 5, Bezug genommen.
Im Rahmen einer Kontrolle im Juli 2015 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte ihre AGB in 2014 wiederum geändert hatte. Die im Juli 2015 aktuellen AGB der Beklagten enthielten unter anderem folgende Klausel:
„3. Vergütungsregelungen
(…)
3.3 Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insbesondere der Abonnementgebühren und Gebühren für Zusatzdienste erfolgen, soweit nicht abweichendes festgelegt, im Banklastschriftverfahren. Der Lastschrifteinzug der Gebühren für Zusatzdienste durch … erfolgt monatlich innerhalb der ersten acht Werktage des auf die Bestellung folgenden Kalendermonats. Ist der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich, sind die Zahlungen bis spätestens zum Ende des achten Werktages des Kalendermonats der Leistungserbringung bzw. des auf die Bestellung folgenden Kalendermonats zu leisten.
3.4 Die Kunde verpflichtet sich zur Vermeidung zusätzlichen Arbeitsaufwands bei …, … mit einer Frist von mindestens drei Werktagen (Zugang bei …) vor Beginn des Kalendermonats, für den der Lastschrifteinzug vereinbart war, per Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe seiner Vertragsnummer zu informieren, wenn eine Abbuchung im Lastschriftverfahren innerhalb des in Ziffer 3.3. festgelegten Abbuchungszeitraums vom … angegebenen Bankkonto auf Grund mangelnder Deckung oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. Der Kunde veranlasst in diesem Fall selbst die Begleichung der fälligen Zahlungen unter Angabe seiner Vertragsnummer bis spätestens zum Ende des achten Werktages des Kalendermonats, für den der Lastschrifteinzug vereinbart war. Informiert der Kunde … schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde … eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Euro. Soweit … aus demselben Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch geltend macht, ist die vereinbarte Vertragsstrafe auf diesen Anspruch anzurechnen.“
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die neuen AGB, vorgelegt als Anlage K 6, Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.07.2015 auf, die Verwendung der Klausel in Ziffer 3.4. Satz 3 der neuen AGB zu unterlassen und eine Vertragsstrafe nach ihrer Unterlassungserklärung vom 29.05.2013 zu zahlen, deren Höhe der Kläger auf 5.000 € festsetzte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.07.2015, vorgelegt als Anlage K 7, Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte die Einstellung der Verwendung der Klausel und die Zahlung der Vertragsstrafe mit Schreiben vom 21.08.2015 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.08.2015, vorgelegt als Anlage K 8, Bezug genommen.
Der Kläger ist nun der Ansicht, dass die Konstruktion der Vertragsstrafenregelung in Ziffer 3.4 Satz 3 der neuen AGB darauf gerichtet sei, das Bearbeitungsentgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften zu erhalten. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte versuche, das Verbot der Erhebung „des vormaligen Bearbeitungsentgelts“ für die Bearbeitung der Rücklastschrift durch eine andere Gestaltung zu umgehen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Kern des vom Kläger am 08.05.2013 abgemahnten Rechtsverstoßes der Beklagten die Unterlassung der Umwälzung der eigenen Verwaltungskosten zur Bearbeitung der Rücklastschriften durch die Beklagte gewesen sei. Mit Ziffer 3.4 Satz 3 der aktuellen AGB setze die Beklagte den Rechtsverstoß, zu dessen Unterlassung sie sich verpflichtet habe, in neuem Gewand, aber im rechtlichen Kerngehalt inhaltsgleich fort. Die neue Regelung diene dazu, die Verpflichtung der Beklagten aus der Unterlassungserklärung zu umgehen – im Gewand der Vertragsstrafe. Aus der ungewöhnlichen Konstruktion, dass die Beklagte in ihrer neuen Regelung die Vertragsstrafe an eine neu konstruierte Nebenpflicht anknüpfe, ergäbe sich jedenfalls ein Verschulden der Beklagten. Dadurch würde ersichtlich, dass die Beklagte es gerade darauf angelegt habe, das geltende Recht und ihre Unterlassungserklärung zu umgehen. Auch der Höhe nach sei die beantragte Vertragsstrafe angemessen.
Nachdem der Kläger zunächst eine Verurteilung im Urkundenverfahren begehrte, hat er – nach Hinweis der Kammer vom 28.04.2016 – vom Urkundenverfahren Abstand genommen.
Der Kläger beantragt daher zuletzt:
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch nicht zustehe, da die Beklagte nicht gegen die Unterlassungserklärung vom 29.05.2013 verstoßen habe. Eine Kern- oder Inhaltsgleichheit liege schon deshalb nicht vor, da der Anknüpfungspunkt für eine mögliche Zahlungsverpflichtung des Kunden ein anderer sei. Während Anknüpfungspunkt der Klausel aus 2012, die der Unterlassungserklärung zugrunde lag, die Nichteinlösung der Lastschrift sei, knüpfe die in 2015 verwendete Regelung an eine unterlassene Mitteilung des Kunden über die mangelnde Deckung seines Kontos an. Bei der neueren Klausel handele es sich um eine „Vertragsstrafe“, während die Klausel, auf die sich die Unterlassungserklärung beziehe, den Ersatz von „Bearbeitungsgebühren“ vorsehe. Bei der Bewertung der Inhalts- und Kerngleichheit käme es nicht auf die Ausrichtung des wirtschaftlichen Ziels der Klausel, sondern auf deren übereinstimmenden Regelungsgehalt an. Eine Vertragsstrafe sei etwas völlig anderes als ein Ersatzanspruch. Weiterhin sei in der ursprünglichen Klausel eine unbezifferte Zahlungsverpflichtung vorgesehen gewesen, während die geänderte Klausel eine konkrete Summe (10 Euro) als Vertragsstrafe festschreibe.
Ein vom Kläger am 01.09.2015 beantragter und am 03.09.2015 erlassener Mahnbescheid wurde der Beklagten am 08.09.2015 zugestellt. Am 22.09.2015 wurde Widerspruch erhoben und das Verfahren am 01.10.2015 an das Landgericht München I abgegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist – bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung – begründet. Die Beklage hat die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung dem Grunde nach zu, da die Beklagte mit der angegriffenen neuen Klausel eine von der Unterlassungserklärung erfasste „inhaltsgleiche“ Klausel verwendet hat und damit eine Zuwiderhandlung vorliegt.
1. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liegt nicht nur dann vor, wenn die beanstandete Klausel wortgleich verwendet wird, sondern auch dann, wenn eine inhaltsgleiche Verwendung vorliegt (vgl. hier Anlage K 3: „wort- oder inhaltsgleich“). Der Begriff der Inhaltsgleichheit und das daraus folgende Strafversprechen bedürfen der Konkretisierung. Sowohl der unbestimmte Rechtsbegriff als auch das Vertragsstrafeversprechen sind der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass das Versprechen im Zweifel eng auszulegen ist. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsschließenden heranzuziehen sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.02.2010 – 5 U 156/09 m.w.N.).
Hintergrund entsprechender Formulierungen („wort- oder inhaltsgleich“) in Unterlassungserklärungen ist es zu verhindern, dass das Unterlassungsgebot umgangen wird, indem die beanstandete Klausel in lediglich äußerlich abgeänderter Form weiter verwendet oder empfohlen wird. Nach der für die Bewertung der Inhaltsgleichheit zweier Klauseln entwickelten „Kerntheorie“ ist eine Klausel jedenfalls dann inhaltsgleich, wenn „kein Zweifel bestehen“ kann, dass sie „den Kern“ der Verletzungshandlung „unberührt“ lässt und das Gericht sie „ebenso beurteilt hätte“ (vgl. LG Köln, Urteil vom 13.06.2012 – 26 O 410/11 m.w.N.). Unter „inhaltsgleich“ wird demnach also die Gleichartigkeit im „Kern“ verstanden, d.h. die Klausel muss im Wesentlichen denselben Inhalt haben wie die beanstandete Klausel (vgl. OLG München, Urteil vom 13.03.2003 – 29 U 2509/02; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 9 UKlaG Rn. 3). Diese Auslegung entspricht dem Zweck eines Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 – I ZR 297/00).
2. Nach vorstehenden Maßstäben liegt hier ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, da die neu verwendete Klausel den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt und damit inhaltsgleich ist.
Die ursprüngliche und von der Unterlassungserklärung wörtlich gedeckte Klausel betraf den Ersatz der bei der Beklagten entstandenen Bearbeitungsgebühren für den vom Abonnenten zu vertretenden unberechtigten Rückruf von Banklastschriften. Auch die neue Klausel – davon geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vorbringen aus – knüpft im Ergebnis daran an, die Beklagte von Gebühren freizuhalten, die anfallen, wenn das Entgelt nicht erbracht wird und ein Schaden aufgrund der Rücklastschrift entsteht. Hierbei soll pauschal eine Gebühr von 10 € fällig werden, wobei nicht differenziert wird zwischen Fremdkosten und eigenen Bearbeitungsgebühren. Es ist davon auszugehen, dass die Klausel – entgegen ihres Wortlauts – keine Vertragsstrafe, sondern einen pauschalierten Schadenersatzanspruch regelt. Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Informationspflicht als solche – an welche sie vordergründig und unmittelbar die „Vertragsstrafe“ anknüpft – für diese ein eigenständiges über die rechtzeitige Entgeltfortzahlung hinausgehendes Interesse birgt (vgl. zur konkret streitgegenständlichen Klausel der Beklagten OLG München, Urteil vom 12.11.2015 – 29 U 2092/15 und LG München I, Urteil vom 28.05.2015 – 12 O 2205/15). Dass die ursprüngliche Klausel eine unbezifferte Zahlungsverpflichtung vorsah, während die neue Klausel eine konkrete Summe von pauschal 10 € bezeichnet, ändert ebenfalls daran nichts, dass im Kern beide Klauseln auf den Ersatz eines Schadens dem Grunde nach abstellen, der durch die Nichteinlösung der Lastschrift in der Sphäre der Beklagten (Fremd- und/oder eigene Kosten) entsteht. Vorliegend hatte der Kläger – ausweislich des Abmahnschreibens vom 08.05.2013 – die ursprüngliche Klausel im Hinblick auf die geforderte eigene Bearbeitungsgebühr der Beklagten, insbesondere der Personalkosten, verfangt, die neben den Fremdkosten geltend gemacht wurde(n). Auch vor dem Hintergrund des Zwecks und der Interessenlage bei Vertragsschluss ist das Vertragsstrafeversprechen dahingehend auszulegen, dass die Abgeltung des eigenen (Personal-)Aufwands der Beklagten unterlassen werden sollte. Vor diesem Hintergrund wurde auch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 29.05.2013 abgegeben.
Dass es hierin im „Vorspann“ heißt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach-und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ ändert an dieser Einschätzung nichts. Aus dieser Formulierung mag zwar ersichtlich sein, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Klausel nicht „anerkennen“ wollte. Allerdings verpflichtete sich die Beklagte „rechtsverbindlich“ vor dem Hintergrund der von Klageseite dargelegten Rechtsauffassung zur Unterlassung der Geltendmachung von „Bearbeitungsgebühren“. Ob sie diese Rechtsauffassung teilt, ist insoweit unbeachtlich. Jedenfalls begründete die Rechtsaufassung des Klägers die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung. Auch die neue Klausel ist im Ergebnis auf den Ersatz von Schaden gerichtet, welcher der Beklagten aufgrund Rücklastschriften entsteht (s.o. und OLG München, Urteil vom 12.11.2015 – 29 U 2092/15; LG München I, Urteil vom 28.05.2015 – 12 O 2205/15). Auch wenn der Anwendungsbereich der neuen Klausel weiter sein kann (Bearbeitungsgebühren und Fremdkosten) als der der alten Klausel, verstößt sie damit jedenfalls im Teil „eigene Kosten“ gegen die Unterlassungsvereinbarung.
Auch ist vorliegend von einem schuldhaften Handeln der Beklagten auszugehen. Nach dem Verschuldensprinzip wird das Verschulden des Schuldners vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. Volker Schmitz-Fohrmann/Florian Schwab, in: Götting/Nordemann, UWG, 2. Auflage 2013, § 12 Rn. 112). Der Beklagten obliegt also der Nachweis des mangelnden Verschuldens. Ein solcher Nachweis wurde hier nicht erbracht. Vielmehr legt die neue Konstruktion der Vertragsstrafe für eine Nebenpflichtverletzung nahe, die Vertragsvereinbarung (oder etwaige andere gesetzliche Verpflichtungen) bewusst umgehen zu wollen.
II. Auch der Höhe nach ist der Anspruch gerechtfertigt. Eine Vertragsstrafenzahlung in Höhe von 5.000 € erscheint im konkreten Einzelfall angemessen. Für die Bestimmung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe sind u.a. Kriterien entscheidend, wie die Art, Größe und der Umsatz des Unternehmens, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie der Sanktionszweck der Vertragsstrafe (vgl. Volker Schmitz-Fohrmann/Florian Schwab, in: Götting/Nordemann, UWG, 2. Auflage 2013, § 12 Rn. 103ff.). Vorliegend handelt es sich bei der Beklagten – unbestritten – um ein großes Unternehmen mit einem Jahresumsatz in Millionenhöhe. Die angegriffene neue Regelung trifft nicht nur am Rande, sondern teils letztlich im Kern eine von der Unterlassungserklärung erfasste inhaltsgleiche Klausel. Auch um den Sanktionszweck des Verstoßes und eine ausreichend abschreckende Wirkung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.12.2013 – 11 W 27/13) bei einem Unternehmen der Größe der Beklagten zu erreichen, erscheint eine Zahlung von 5.000 € angemessen.
III. Der Zinszahlungsanspruch ergibt sich aus §§ 291 BGB, 696 Abs. 3 ZPO. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte vorliegend am 08.09.2015. Damit ist Rechtshängigkeit an diesem Tag eingetreten. Die Zinspflicht beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit, mithin erst dem 09.09.2015. Die Zinsforderung ist damit erst ab dem 09.09.2015 begründet.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.