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Baufinanzierung – fehlerhafte Widerrufsbelehrung

LG Ulm, Az: 4 O 343/13, Urteil vom 25.04.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages Nr. … über 356.400,- € mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2013 wirksam widerrufen haben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 6 %, die Beklagte 94 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 378.338,68 €

Tatbestand

widerrufsrecht-baufinanzierungDie Kläger machen Ansprüche aufgrund eines Widerrufs eines Darlehensvertrages geltend.

Im Sommer 2008 suchten die Kläger eine Finanzierung zur Ablösung eines bestehenden Darlehens und nahmen hierzu unter anderem mit der Beklagten Kontakt auf.

Die Beklagte fertigte einen noch nicht unterzeichneten Darlehensvertrag, den die Kläger am 06.08.2008 in den Geschäftsräumen der Beklagten abholten.

Nach Emailkontakt, im Rahmen dessen die Parteien noch über den Zinssatz verhandelt haben, unterzeichneten die Kläger schließlich am 11.09.2008 in den Geschäftsräumen der Beklagten einen auf den 05.09.2008 datierten Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 356.400,- € mit anfänglichem effektivem Jahreszins von 5,1 % bei einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Kläger unterzeichneten zugleich eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)¹ ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(…)

1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

Der Vertrag verblieb zur Unterschrift bei der Beklagten. Die Kläger erhielten keine Abschrift.

Der von der Beklagten gegengezeichnete Darlehensvertrag mitsamt der Widerrufsbelehrung ging den Klägern wenige Tage danach per Post zu.

Der durchschnittliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite mit einer Zinsbindung von über 5-10 Jahren lag gemäß Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank im September 2008 bei 5,17 % p.a.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 08.08.2013 an die Beklagte erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages unter Hinweis darauf, dass die Widerrufsbelehrung nicht korrekt gefasst gewesen sei, und forderten Rückabwicklung des Vertrages.

Die Kläger behaupten, die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag sei hinsichtlich Fristbeginn und – dauer nicht eindeutig gefasst. Die Beklagte überlasse es dem Kunden zu bestimmen, ob die zweiwöchige oder die längere Monatsfrist maßgeblich sei. Zudem lege die Belehrung das Verständnis nahe, der Lauf der Widerrufsfrist beginne mit Erhalt der Belehrung und des Darlehensantrags, unabhängig davon, wann der Verbraucher die Vertragsurkunde unterschreibe.

Sie hätten erst im April 2013 von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und dem noch gültigen Widerrufsrecht erfahren. Der Widerruf stelle allein aufgrund Zeitablaufs jedenfalls keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Was die Rechtsfolgen des Widerrufs angehe, sei bei der Berechnung des Wertersatzes für die Darlehensvaluta der Wert des Gebrauchsvorteils zugrundezulegen. Da im Vergleich zum effektiven Jahreszins des streitgegenständlichen Darlehensvertrages von 5,1 % p.a. der durchschnittliche Zinssatz von Wohnungsbaukrediten mit einer Zinsbindung von über 5-10 Jahren ab November 2008 bis heute durchgehend niedriger gewesen sei, könnten sie für die Monate seit November 2008 die Differenz der geleisteten Rate und der Zinsrate, die dem durchschnittlichen Zinssatz nach der Zinsstatistik der Bundesbank entsprochen habe, zurückverlangen. Entsprechend dieser Zinsstatistik ergäben sich ab November 2008 bis Aug. 2013 Zinsraten aus dem Darlehensbetrag von 356.400,- € in Höhe von 63.932,22 €. Tatsächlich hätten sie aber insgesamt in diesem Zeitraum 85.871,90 € geleistet, weshalb sie die Rückzahlung von 21.938,68 € verlangen könnten.

Da die Leistung der Beklagten nicht punktuell sondern über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, sei der Wert der Gegenleistung anhand der Schwankungen entsprechend der Entwicklung auf dem Geldmarkt zu bestimmen.

Wegen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten habe die Beklagte auch die Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen.

Die Kläger beantragen,

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag NR. 413.188.221 / KE über die Zahlung eines Betrages von € 334.461,32 hinaus keine Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen.

2. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrages Nr. 413.188.221 / KE über 356.400,- € mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2013 wirksam widerrufen haben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.666,84 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Widerrufsbelehrung erfülle alle Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Sie sei so eindeutig, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hätten und auch in die Lage versetzt worden seien, dieses auszuüben. Einem unbefangenen durchschnittlichen Kunden sei klar, dass grundsätzlich die Zweiwochenfrist gelte und die Monatsfrist nur ausnahmsweise zur Anwendung komme, falls eine Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt worden sei. Hier sei die Widerrufsbelehrung den Klägern aber gleichzeitig mit Abgabe ihrer Vertragserklärungen am 11.09.2008 mitgeteilt worden. Es habe für die Kläger gar nicht der Eindruck entstehen können, die Widerrufsfrist beginne zu einem anderen Zeitpunkt als nach §§ 355 Abs. 2 BGB a.F. vorgesehen. Die per Post übersandte Vertragsausfertigung nebst Ausfertigung der Widerrufsbelehrung habe die zweiwöchige Frist in Gang gesetzt, weshalb das Widerrufsrecht seit Ende September 2008 erloschen sei. Dass in der Widerrufsbelehrung nicht ausdrücklich von dem Vertragsantrag des Darlehensnehmers gesprochen werde, sei unschädlich, da sie unstreitig nach den Klägern unterzeichnet habe.

Jedenfalls aber werde der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen den erklärten Widerruf erhoben. Das gesetzlich geregelte Widerrufsrecht solle den Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen schützen. Der von den Klägern rund fünf Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärte Widerruf dagegen diene nur dazu, sich ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag zu lösen, weil die Kläger es im Nachhinein bereuten, im Jahr 2008 eine Zinsfestschreibung von zehn Jahren vereinbart zu haben. Dies sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treue und Glauben. Die damalige Entscheidung der Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages sei alles andere als unüberlegt gewesen. Der vertraglich gewährte Zinssatz habe sogar unter dem durchschnittlichen Marktzins gelegen. Davon hätten die Kläger nun über fünf Jahre profitiert. Selbst wenn die Widerrufsbelehrung unrichtig gewesen wäre, habe sie doch keine echte fehlerhaften Einschränkungen enthalten. Die Kläger hätten aus dieser Belehrung sicher entnehmen können, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, das zeitlich eng befristet sei. Der behauptete formale Fehler in der Widerrufsbelehrung habe keinerlei Bedeutung für die damalige Entscheidung gehabt, an dem von den Klägern gewollten Darlehensvertrag festzuhalten oder nicht. Würden die Darlehensnehmer jetzt in der historischen Niedrigzinsphase reihenweise über das Instrument des Widerrufsrechts aus vor Jahren geschlossenen Festzinsvereinbarungen aussteigen können, würde dies zu Milliardenschäden bei den Deutschen Banken führen. Nach Ablauf von knapp fünf Jahren Vertragslaufzeit sei das Widerrufsrecht verwirkt.

Jedenfalls aber habe der Gebrauchsvorteil der überlassenen Darlehenssumme keinen geringeren Wert gehabt als den vertraglich vereinbarten Zins. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung sei der Auszahlungszeitpunkt. Eine Ersatzpflicht der Gegenleistung bestünde nur, wenn zu diesem Zeitpunkt der marktübliche Zins geringer gewesen wäre.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die wechselseitige Zinsbindung maßgeblicher Teil des Gebrauchsvorteils gewesen sei.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten würden der Höhe und dem Grunde nach bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, soweit die Kläger die Feststellung beantragen, dass sie ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen haben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Zinsraten in Höhe von 21.938,68 € sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten besteht aber nicht, weshalb der Hauptantrag Ziff. 1 abzuweisen ist und die Klage nur hinsichtlich des Hilfsantrages erfolgreich ist.

A. Widerruf

1. Die Kläger haben ihre Vertragserklärungen zum Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages vom 11.09.2008 mit Schreiben des Klägervertreters vom 08.08.2013 wirksam widerrufen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F.

Da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, wurde die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Gang gesetzt, so dass der Widerruf vom 08.08.2013 noch nicht verfristet war.

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn des Fristablaufs setzt eine eindeutige und deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH XI ZR 33/08, juris Rdnr. 14; OLG Stgt., Urteil vom 29.11.2011, 6 U 79/11, juris Rdnr. 28).

Der Lauf der Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag wie vorliegend (§ 492 BGB) hängt davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH XI ZR 33/08, juris Rdnr. 15).

Die vorliegende Widerrufsbelehrung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Sie stellt nicht klar, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher seine Vertragserklärung zur Verfügung gestellt ist. Die Belehrung verweist auf die Zurverfügungsstellung des schriftlichen Vertragsantrags, was auch der Antrag des Darlehensgebers sein könnte. Korrekterweise hätte die Belehrung klarstellen müssen, dass es auf den Vertragsantrag des Verbrauchers ankommt. So schlägt die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vom 29.07.2009 (Muster für die Widerrufsbelehrung) die Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ vor.

Die Widerrufsbelehrung ist daher schon aus diesem Grunde nicht eindeutig im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB a.F., weshalb es dahinstehen kann, ob über die Dauer der Frist oder im Hinblick auf die Vordatierung des Vertrages auf den 05.09.2008 ordnungsgemäß belehrt wurde.

Zwar konnten die Kläger die Belehrung durchaus korrekt verstehen, weil ihnen gleichzeitig mit den von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsunterlagen auch die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung gestellt worden ist. Auch hat die formal fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht einen gewünschten Widerruf der Kläger verhindert. Ob aber die fehlerhafte Belehrung kausal für einen unterbliebenen Widerruf war, ist schlicht unerheblich (BGH XI ZR 156/08, juris Rdnr. 17; BGH XI ZR 33/08, juris Rdnr. 16, 17; OLG Stgt., Urteil vom 29.12.2011, 6 U 79711, juris Rdnr. 39). Die fehlerhafte Belehrung konnte jedenfalls den Lauf der Frist nicht in Gang setzen, so dass der Widerruf am 08.08.2013 noch nicht verfristet und gemäß § 345 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auch nicht erloschen war.

Im Übrigen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV berufen, da sie jedenfalls eine Musterbelehrung verwendet hat, die sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entsprochen hat (OLG Stgt., a.a.O., juris Rdnr. 30ff.).

2. Das Widerrufsrecht der Kläger ist auch nicht verwirkt.

Seiner Geltendmachung steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstößt (BGH, II ZR 352/02, juris Rdnr. 23; BGH II ZR 392/01, juris Rdnr. 19). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem berechtigten beschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen genügt bloßer Zeitablauf alleine für eine Verwirkung nicht (BGH VIII ZR 113/85, juris Rdnr. 18). Weitere Umstände, aufgrund derer im konkreten Fall die Geltendmachung des Widerrufsrechts als unzulässige Rechtsausübung zu sehen wäre, liegen jedoch nicht vor:

Zwar sind seit Abschluss des Darlehensvertrages bis zum Widerruf der Willenserklärungen fünf Jahre vergangen. Zu berücksichtigen ist aber, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs weder der Vertrag nahezu vollständig erfüllt war (vgl. OLG Köln, BKR 2012, 162, juris Rdnr. 21ff.; LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. 319 O 64/10), noch, dass die Kläger über die bloße Zahlung der Zinsrate hinaus Umstände gesetzt hätten, wonach die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Kläger am Vertrag trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung festhalten würden. Tatsächlich war das noch bestehende Widerrufsrecht den Klägern bis zum Sommer 2013 gar nicht bekannt. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat sie erst durch eine Verbrauchersendung im Fernsehen von der Möglichkeit einer unwirksamen Widerrufsbelehrung erfahren und daraufhin ihren Vertrag überprüft.

Auch wenn gesehen wird, dass die Kläger die Möglichkeit des Widerrufs vorliegend aufgrund der Entwicklung des Marktzinses nutzen und nicht etwa, um eine übereilte Vertragserklärung zu korrigieren, hätte doch die Beklagte die einfache Möglichkeit gehabt, mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist laufen zu lassen. Wenn dies nicht geschieht, sieht eben das Gesetz die grundsätzlich unbefristete Möglichkeit eines Widerrufs vor, und zwar unabhängig von der Frage, ob die fehlerhafte Belehrung kausal für den später erklärten Widerruf ist. Nachdem die Rechtsprechung die Verwirkung allenfalls bei sehr alten oder nahezu vollständig abgewickelten Verträgen greifen lässt, solche oder ähnliche Umstände hier aber nicht gegeben sind, stellt der Widerruf keine unzulässige Rechtsausübung dar.

3. Aufgrund des wirksamen Widerrufs sind die Kläger verpflichtet, der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzuerstatten, §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

4. Außerdem schulden sie Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu dem nach den Bedingungen des Darlehensvertrags vereinbarten Sollzinssatz, wobei ihnen allerdings gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen wäre. Da grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt werden soll, bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, juris Rdnr. 35; Schleswig Holsteinisches OLG, WM 2010 1074ff., juris Rdnr. 11; Faust in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 346 Rdnr. 81, 89).

Da vorliegend unstreitig der marktübliche Zins bei Vertragsschluss mit 5,17 % p.a. über dem Vertragszins von 5,1 % p.a. lag, haben die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen in Höhe von 21.938,68 €. Vielmehr haben sie den Nachweis, dass der Wert des Gebrauchsvorteils des Darlehens niedriger gewesen wäre, nicht erbracht und können somit keine Rückzahlung von Zinsraten verlangen. Die bereits geleisteten Zinsraten verbleiben bei der Beklagten.

Aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten lediglich 334.461,32 € zurückzuzahlen wären (Klagantrag Ziff. 1), sondern nur, dass die Kläger ihre Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages wirksam widerrufen haben (Hilfsantrag Ziff. 2).

B: außergerichtliche Anwaltskosten

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten.

Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten überhaupt eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, haben die Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass die außergerichtliche Beauftragung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen wäre. Dies ist nach den Grundsätzen des § 249 BGB jedoch erforderlich (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 249 RD 57). Der Widerruf hätte von den Klägern ohne weiteres selbst schriftlich mit einem Satz erklärt werden können. Außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien fanden offensichtlich nicht statt, jedenfalls wurde dazu nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird gem. § 43 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 378.338, 68 € festgesetzt.

Hauptantrag und Hilfsantrag betreffen jeweils die Wirksamkeit des Darlehensvertrages, wobei der Hauptantrag insofern weiter geht, als dass die Beklagte auch zur Zinsrückzahlung in Höhe von 21.938,68 € verpflichtet werden soll. Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (OLG Karlsruhe, 17 W 21/05, juris Rdnr. 3), was hier 356.400,00 € sind, da es sich unstreitig bei dem streitgegenständlichen Darlehen um ein endfälliges Darlehen handelt. Hinzuzuaddieren ist die weiter beantragte Erstattung von Zinszahlungen in Höhe von 21.938,68 €.

Die Kostenquote errechnet sich aus dem Unterliegen der Kläger mit der Zinsrückzahlung.

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