Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 4 U 54/17, Beschluss vom 03.01.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.05.2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten mittels Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die mit notariellem Vertrag vom 26.10.2005 gegründet wurde. Der notarielle Vertrag enthält eine Schiedsvereinbarung.
Zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Mit Urteil vom 23.05.2017 hat das Landgericht Kiel die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass die Schiedsklausel auch im Rahmen der Auseinandersetzung der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis Anwendung finde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus:
1. Die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag erfasse nicht Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Gesellschaft. Die Schiedsklausel sei zwar in der Tat weit formuliert. Dies führe nur zu einem weiten Anwendungsbereich bei der Begründung und Durchführung der Gesellschaft. Da die Schiedsklausel keine ausdrücklichen Angaben enthalte, ob sie auch für die Beendigung der Gesellschaft gelten solle, führe dies dazu, dass sie solche Streitigkeiten gerade nicht erfasse. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 07.07.2016 (Az. I ZB 45/15). Der Bundesgerichtshof habe in dem Beschluss unter Rn. 10 ausdrücklich entschieden, dass die dort streitgegenständliche Schiedsklausel nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Gesellschaft erfasse, weil diese Streitigkeiten in der Schiedsklausel ausdrücklich genannt worden seien.
Für diese Auslegung spreche auch die Interessenlage der Vertragsparteien. Während der Durchführung einer Gesellschaft bestehe ein besonders großes Interesse an vertraulichen und harmonischen Lösungen, die durch Schiedsgerichte tendenziell besonders gut erreicht werden könnten. Dieses besondere Interesse an vertraulichen und harmonischen Lösungen sei aber nach dem Ende der Zusammenarbeit in der Gesellschaft nicht mehr in gleicher Art vorhanden, so dass ab Auflösung und spätestens ab Beendigung der Gesellschaft kaum noch ein Grund dafür spreche, Schiedsgerichte anstelle ordentlicher Gerichte anzurufen.
Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die kautelarjuristische Praxis eine erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Vertragsklauseln nach dem objektivierten Empfängerhorizont habe. Ein objektiver Dritter werde eine Vertragsklausel in der Regel so verstehen, wie sie üblicherweise verwendet werde.
2. Die Schiedsklausel gelte nicht für Streitigkeiten aus der Ausscheidungsvereinbarung vom 07.05.2009. Das Landgericht habe rechtswidrig dem Kläger die Beweislast dafür auferlegt, dass beim Abschluss des Ausscheidensvertrages vereinbart worden sei, dass die Schiedsklausel für diese Vereinbarung nicht gelten solle. Dies ergebe sich daraus, dass im Urteil beim streitigen Vortrag des Klägers aufgeführt werde, dass der Kläger behaupte, beim Abschluss der Ausscheidensvereinbarung hätten die Parteien eine Anwendung der Schiedsklausel nicht vorgesehen. Die Beweislast hierfür liege aber gerade umgekehrt beim Beklagten, weil dieser sich darauf berufe, dass die Klage wegen der Schiedsvereinbarung unzulässig sei.
Das Landgericht habe in seinem Urteil eine Auffassung vertreten, die der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 07.07.2016 „abgebügelt“ habe. Die Ausscheidensvereinbarung habe nach dem Ausscheiden des Beklagten keine wirtschaftlichen Kontakte zwischen den Parteien mehr vorgesehen, die auch nur die geringste Ähnlichkeit mit einer Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft hätten, sondern es sei allein um schlichte Zahlungsansprüche gegangen. Für die Abfindung sei allein der Wert zum Stichtag des Ausscheidens relevant gewesen. Deshalb sei es hier sogar noch fernliegender als im BGH-Fall, die Schiedsklausel auch auf die Ausscheidensvereinbarung anzuwenden. Der Ausscheidensvertrag habe den Gesellschaftsvertrag nur zu dem Zweck benannt, um die Gesellschaft zu bezeichnen, aus der der Beklagte ausscheiden sollte. Durch eine solche Nennung werde aber nicht ausgedrückt, dass sämtliche Regelungen aus dem in Bezug genommenen Vertrag auch für die neue Vereinbarung gelten sollten. Insbesondere würde die Schiedsklausel aus dem Gesellschaftsvertrag nur dann für die Ausscheidensvereinbarung gelten, wenn die Ausscheidensvereinbarung ausdrücklich auf die Schiedsklausel verweisen würde.
3. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass die Schiedsvereinbarung undurchführbar sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.10.2017 abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.607,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2009 zu zahlen,
3. den Beklagten weiter zu verurteilen, ihm vorprozessual entstandene und nicht im gerichtlichen Verfahren festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
4. hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.05.2017 nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen wie folgt:
1. Das Landgericht habe die Schiedsklausel zutreffender Weise dahingehend ausgelegt, dass sie auch Streitigkeiten über die Beendigung der Gesellschaft erfasse. Nach dem Wortlaut der Schiedsklausel seien alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag erfasst, also neben der Gründung und Durchführung der Gesellschaft auch die Beendigung der Gesellschaft. Der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.07.2016 beurteilte Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Ansicht des Klägers, dass lediglich während der Durchführung einer Gesellschaft ein Bedürfnis an vertraulichen und harmonischen Lösungen bestehen würde, sei falsch. Das erstinstanzliche Gericht habe korrekt angenommen, dass es auch nicht auf die kautelarjuristische Praxis, sondern primär auf den Willen der Beteiligten ankomme. Im Übrigen entspreche eine sehr allgemein gefasste Schiedsklausel durchaus der gängigen Praxis. Er verweise insoweit auf die Formulierung einer Schiedsklausel aus dem Beck’schen Formularhandbuch, Bürgerliches Handels- und Wirtschaftsrecht, 9. Aufl. 2006 unter XII.2.2.
2. Bei der Ergänzungsvereinbarung handele es sich lediglich um eine Konkretisierung einzelner Punkte des Gesellschaftsvertrages. Durch Abschluss der Vereinbarung haben die Parteien nicht erklärt, dass die bisherigen Regelungen, insbesondere die Schiedsklausel nicht mehr zur Anwendung kommen solle. Vielmehr hätten die Parteien in der Ergänzungsvereinbarung auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
3. Der Schlichtungsausschuss bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sei als solcher bereits konstituiert und mit den erforderlichen Mitgliedern besetzt. Dies ergebe sich aus § 1 der Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Eine Schlichtung sei aufgrund der funktionellen Einbindung eines Sozius des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in den Schlichtungsausschuss nicht unmöglich. Nach der Schlichtungsordnung habe jedes Mitglied mindestens einen Stellvertreter.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.11.2017 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 hat der Kläger zu dem Hinweis Stellung genommen, insbesondere die Auffassung vertreten, dass zum 30.06.2009 eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetreten sei, demzufolge der Kläger nicht einen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 734 BGB, sondern einen Abfindungsanspruch nach § 738 BGB geltend mache, der nicht von der Schiedsklausel erfasst sei. Zum Inhalt des Schriftsatzes vom 15.12.2017 wird auf Blatt 148 bis 153 der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23.05.2017, Aktenzeichen 8 O 263/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Das Landgericht Kiel hat zu Recht die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen, weil die Klage in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, und der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat.
Die Schiedsvereinbarung in dem notariellen Vertrag vom 26.10.2005 erfasst die vorliegende Angelegenheit.
1. Die Schiedsklausel in dem notariellen Vertrag umfasst Streitigkeiten im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft.
In dem notariellen Vertrag haben die Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet mit dem Zweck, eine zahnärztliche Praxis als Gemeinschaftspraxis zu betreiben (§ 1 Satz 1 und Satz 2 notarieller Vertrag). In dem Vertrag ist weiterhin bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB Anwendung finden, soweit sich aus dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt (§ 1 Satz 3 notarieller Vertrag). Die Parteien haben in dem Vertrag unter anderem die Einbringung des ihnen bisher gehörenden Praxisinventars in das Vermögen der Gesellschaft geregelt (§ 2 Abs. 1 notarieller Vertrag) und Regelungen für die persönliche und finanzielle Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaftspraxis und Gesellschaft getroffen sowie hinsichtlich der Anmietung der Praxisräume und der Arbeitnehmer. In §§ 13 und 14 des Vertrags haben die Parteien die Einzelheiten der Gewinnentnahme geregelt. Regelungen zur Beendigung der Gesellschaft durch Kündigung oder Tod eines Gesellschafters enthält § 16 des notariellen Vertrags. § 17 Abs. 1 des Vertrags bestimmt sodann, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus welchen Gründen auch immer „die Praxis“ und damit auch Gesellschaft beendet ist. § 17 Abs. 2 des Vertrags sieht sodann vor, dass „die Liquidation“, mithin die Auseinandersetzung der Gesellschaft, nach Maßgabe des Gesetzes, mithin nach §§ 730 ff. BGB, durchgeführt wird. Zudem ist geregelt, dass auch im Auseinandersetzungsverfahren die Parteien zu jeweils 1/2 an der Gesellschaft beteiligt sind.
§ 19 Abs. 4 des Vertrages enthält sodann die Schiedsklausel wie folgt: „Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht der bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestehende Schlichtungsausschuss zuständig.“
Nach dem Wortlaut „für Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ haben die Parteien die Schiedsklausel für sämtliche Streitigkeiten aus dem notariellen Vertrag vereinbart, weil sich in der Formulierung keine Einschränkung auf bestimmte Streitigkeiten befindet. Da die Parteien in dem Vertrag eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts begründet haben, erfasst die Schiedsklausel sämtliche Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gesellschaftern untereinander wie auch Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft. Eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für die Zeit gilt, in der die Gesellschaft als werbende Gesellschaft auftritt, und nicht mehr für die Zeit, in der die Gesellschaft Abwicklungsgesellschaft ist, findet sich in dem Vertrag nicht. Vielmehr spricht aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrags, dass die Schiedsklausel auch Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung erfassen sollte. Denn § 17 Abs. 2 des Vertrags enthält ausdrücklich Regeln für die Auseinandersetzung der Gesellschaft in Form eines Verweises auf die gesetzlichen Vorschriften („Liquidation nach Maßgabe des Gesetzes“) und der Anordnung einer hälftigen Beteiligung der beiden Gesellschafter. Sofern der Kläger argumentiert, dass auch für den Fall, dass § 17 Abs. 2 nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden wäre, die gesetzlichen Vorschriften als dispositives Recht Anwendung gefunden hätten, mithin § 17 Abs. 2 des Vertrags gar kein Regelungsgehalt zukomme, so hält der Senat die hieraus gezogene Schlussfolgerung nicht für zutreffend. Denn durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die dispositiven Vorschriften über das Auseinandersetzungsverfahren im BGB (§ 731 Satz 1 BGB: „Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735.“) haben die Parteien diese Vorschriften als Vereinbarung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, so dass diesen nicht mehr nur der Rang von dispositivem Recht zukommt. Die gesetzlichen Regelungen stellen damit die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar, so dass bei Eintritt der Beendigung der Gesellschaft sich nicht ein Gesellschafter darauf berufen kann, dass noch eine Regelung zu treffen wäre. Die Parteien haben damit deutlich gemacht, dass sie bei Abschluss des notariellen Vertrags die Phase der Auseinandersetzung der Gesellschaft bedacht haben und für diese Phase Klarheit über die anwendbaren Vorschriften herrschen sollte. Aber auch dann, wenn § 17 Abs. 2 des Vertrages kein vertraglicher Regelungsgehalt, sondern nur eine klarstellende Funktion beigemessen werden würde, würde auch in diesem Fall sich ergeben, dass die Parteien in dem notariellen Vertrag die Phase der Auseinandersetzung der Gesellschaft im Blick hatten. Damit bezieht sich die Formulierung „für Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ auch auf die Auseinandersetzung der Gesellschaft. Wenn die Schiedsklausel Streitigkeiten im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft hätte aussparen wollen, so hätte vom Wortlaut her eine entsprechende Formulierung getroffen werden müssen.
Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der getroffenen vertraglichen Regelungen führt nicht dazu, dass die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht von der Schiedsklausel erfasst ist. Denn die Auflösung der Gesellschaft führt nicht zu ihrem Verschwinden und namentlich nicht zum Wegfall der Bindung des Gesellschaftsvermögens für die Zwecke der Gesellschaft; diese Einheit bleibt, wenn auch mit veränderter Zwecksetzung, im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, aber auch gegenüber Dritten, bis zur Vollbeendigung bestehen (Erman-Westermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 730 BGB, Rn. 1). Es tritt ein Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft ein (Erman-Westermann, a.a.O., § 730 BGB, Rn. 8). Das Ende der Auseinandersetzung ist erst die Erstellung der Schlussabrechnung, durch die festgestellt wird, welcher von den Gesellschaftern ein Auseinandersetzungsguthaben fordern kann (§ 734 BGB), nachschießen (§ 735 BGB) muss oder aus Ausgleichsansprüchen gegen Mitgesellschafter haftet. Auch im Rahmen der Abwicklungsgesellschaft sind die Gesellschafter zur Mitwirkung verpflichtet, die gesellschaftliche Treuepflicht besteht fort. Die Auflösung der Gesellschaft bildet daher keine Zäsur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander oder im Verhältnis eines Gesellschafters zu der Gesellschaft.
Eine andere Auslegung der Schiedsklausel ergibt sich auch nicht aufgrund der kautelarjuristischen Praxis. Zum einen hat der Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die Schiedsklausel mit der Formulierung „Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich aller Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung werden einem Schiedsgericht unterworfen“ als gängige Empfehlung (so die Formulierung auf Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 02.05.2017) in der Praxis in Gründungsverträgen von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung verwendet wird. Das Zitat eines Vertragsmusters eines Musterarztpraxisvertrags aus dem Münchener Vertragshandbuch Gesellschaftsrecht stellt noch keine gängige Verwendung in der Praxis dar. Der Beklagte zitiert in der Berufungserwiderung eine abweichende Formulierung der Schiedsklausel aus dem Beck’schen Formularhandbuch, Bürgerliches Handels- und Gesellschaftsrecht.
Im Übrigen ist die Frage, ob die vom Kläger zitierte Formulierung eine gängige Empfehlung in der kautelarjuristischen Praxis darstellt oder nicht, nicht für die Entscheidung des vorliegenden Falls relevant. Denn der beurkundende Notar hat gerade nicht diese Formulierung verwandt, so dass allein aus der Nichtverwendung dieser Formulierung keine Rückschlüsse für die Auslegung des vorliegenden Vertrags gezogen werden können. Rückschlüsse wären nur möglich gewesen, wenn der Notar den Parteien zuvor eine andere Formulierung der Schiedsklausel vorgeschlagen hätte. Dies ist aber von keiner der Vertragsparteien vorgetragen worden.
Die Lektüre der vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2016 (Az. I ZB 45/15) vermittelt dem Senat keine anderweitigen Erkenntnisse bei der Auslegung der Schiedsklausel im hiesigen Verfahren. Die Auslegung hat durch den Tatrichter zu erfolgen. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betraf eine anders formulierte Schiedsklausel als im hiesigen Verfahren. Deren Auslegung war durch den Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler zu überprüfen, nicht aber die Auslegung einer Schiedsklausel mit der Formulierung wie im hiesigen Verfahren.
2. Die Schiedsklausel in dem notariellen Vertrag erfasst den Streitgegenstand der vorliegenden Klage.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 734 BGB geltend, ohne dass die Auseinandersetzung bereits abgeschlossen ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist zum 30.06.2009 keine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts eingetreten, sondern an die Beendigung zum 30.06.2009 hat sich die Phase der Auseinandersetzung der Gesellschaft angeschlossen, die bisher noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollbeendigung tritt erst mit Abschluss der Liquidation ein. Das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zum 30.06.2009 hat zur Auflösung der Gesellschaft geführt, da es eine Ein-Personen-Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nicht gibt. Im gesetzlichen Regelfall fallen Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft in zeitlicher Hinsicht nicht zusammen, der Auflösung auch der Zweipersonen-Gesellschaft folgt vielmehr grundsätzlich die Auseinandersetzung und Abwicklung nach Maßgabe der §§ 730 ff. BGB. Die Voraussetzungen, unter denen das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern nicht nur die Auflösung, sondern automatisch auch die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge hat, liegen nicht vor (vgl. dazu Münchener Kommentar/Schäfer, BGB, 7. Auflage 2017, vor § 723 Rz. 8-10 m.N.). Eine sofortige („liquidationslose“) Vollbeendigung tritt mit einem Rückgang der Gesellschafterzahl auf einen Gesellschafter und in Verbindung damit mit einem Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Aktiva und Passiva im Wege der Rechtsnachfolge ein (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2008 – II ZR 37/07, NJW 2008, 2992). Durch die Vereinbarung vom 07.05.2009 ist es nicht zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens zum 30.06.2009 mit allen Aktiva und Passiva auf den Beklagten gekommen. Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 07.05.2009 zwar vereinbart, dass der Beklagte „die GbR als Einzelpraxis weiterführt“. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung ergibt sich jedoch, dass mit dieser Formulierung die Übernahme der Aktiva der Gesellschaft gemeint war, nicht aber der Passiva. Denn im Folgenden heißt es in der Vereinbarung, dass der Kläger das „gesamte Kreditengagement der GbR in Höhe von ca. 100.000 € zur Hälfte tilgen“ und „die gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zur Hälfte begleichen“ wird. Damit haben die Parteien keine Übertragung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft weder im Innen- noch im Außenverhältnis auf den Beklagten vereinbart. Wie sich aus der vom Steuerberater des Klägers mit Schreiben vom 07.04.2016 erstellten Bilanz ergibt, valutierten die Verbindlichkeiten noch im Jahr 2016.
Kommt es mangels Übernahme des früheren Gesellschaftsvermögens durch den letzten der beiden Gesellschafter nicht dazu, dass sich das Gesellschaftsvermögen mit Aktiva und Passiva in einer Hand vereinigt und Alleineigentum des letzten Gesellschafters wird, hat der ausgeschiedene Gesellschafter keinen Abfindungsanspruch nach § 738 BGB, es hat vielmehr die Auseinandersetzung hinsichtlich des Vermögens stattzufinden (BGH, Urteil vom 06.12.1993 – II ZR 242/92, NJW 1994, 796). Die Vereinbarung vom 07.05.2009 stellt keine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung dar. In der Vereinbarung haben die Parteien lediglich eine Vereinbarung über die Modalitäten der Auseinandersetzung geschlossen. So haben sie statt eines Verkaufs der Praxis und des Inventars an eine dritte Person (siehe § 733 Abs. 3 BGB) die Übernahme der Praxis durch den Beklagten vereinbart und hierfür als Übernahmepreis den zukünftigen Buchwert der GbR zum 30.06.2009 vereinbart. Weiterhin haben sie Regelungen zum Verfahren bezüglich des Praxisfinanzierungskredits, bezüglich der Kredite der GbR und der gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten getroffen.
Handelt es sich somit um eine Streitigkeit im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft, ist sie von der Schiedsklausel im notariellen Vertrag erfasst. Es liegt keine isolierte Streitigkeit allein aus der Vereinbarung vom 07.05.2009 vor. Denn diese stellt keine außerhalb der Gesellschaft liegende selbständige vertragliche Vereinbarung dar. Sie ist lediglich im Zusammenhang mit den Regelungen über die Gründung und Auseinandersetzung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in dem notariellen Vertrag verständlich. So nimmt die Vereinbarung ausdrücklich auf die Gründung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in der notariellen Vereinbarung vom 26.10.2005 Bezug. Die Vereinbarung enthält keinen bezifferten Auszahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Der verlangte Auszahlungsanspruch erklärt sich nur vor dem Hintergrund und dem Verständnis, dass die Parteien die GbR nach Ausscheiden des Klägers noch mit Aktiva und Passiva auseinandersetzen und abschließend eine Auseinandersetzungsrechnung erstellen müssen. So verlangt der Kläger ja auch nicht den behaupteten vollen Buchwert der GbR zum 30.06.2009 an sich ausgezahlt, sondern setzt allein den hälftigen Buchwert in seiner Auseinandersetzungsrechnung an. Dies ist lediglich im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungsregelung in § 17 Abs. 2 des notariellen Vertrags verständlich, wonach der Kläger zu ½ an der Gesellschaft auch im Rahmen der Auseinandersetzung beteiligt ist. Zudem macht der Kläger mit der Vorlage des Schreibens seines Steuerberaters vom 07.04.2016 nicht den hälftigen Buchwert geltend, sondern nimmt in dem Schreiben unter Einbeziehung der fortbestehenden Verbindlichkeiten der GbR von 64.366,47 € eine eigenständige Auseinandersetzungsabrechnung vor.
Weitergehende Erkenntnisse zu diesem Punkt ergeben sich für den Senat nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2016 im Verfahren I ZB 45/15. Zum einen betraf das Verfahren dort eine Ausscheidensvereinbarung des Klägers aus einer fortbestehenden Gesellschaft, während es sich im hiesigen Verfahren bei dem Vertrag vom 07.05.2009 um eine Auseinandersetzungsvereinbarung handelt, zum anderen hat der Bundesgerichtshof im dortigen Verfahren ausdrücklich offen gelassen, ob die Schiedsklausel aus dem Gesellschaftsvertrag auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausscheidensvereinbarung gelten sollte (Rn. 13 der Entscheidungsgründe).
3. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist.
Zum einen ist das diesbezügliche Angriffsmittel des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Denn der Kläger hat erstinstanzlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.05.2017 erstmalig vorgetragen, dass der bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestehende Schlichtungsausschuss nicht existent sei. Da der Vortrag erstinstanzlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, ist er als neues Angriffsmittel im Berufungsverfahren zu behandeln. Gründe im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO für die Zulässigkeit des neuen Angriffsmittels im Berufungsverfahren sind vom Kläger nicht vorgetragen.
Zum anderen besteht nach § 7 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe vom 29.02.1996 (Heilberufekammergesetz) eine Verpflichtung der schleswig-holsteinischen Zahnärztekammer zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, mindestens eine Schlichtungskommission zu bilden. Aus der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung der Zahnärztekammer, einen Schlichtungsausschuss zu bilden, ergibt sich die Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung. Sofern der Kläger hilfsweise Bedenken hinsichtlich einer möglichen Parteilichkeit der Mitglieder der Schlichtungskommission geäußert hat, verweist der Senat darauf, dass gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Heilberufekammergesetz auf das Schlichtungsverfahren bei der Zahnärztekammer die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahrensrecht entsprechend anzuwenden sind und damit auch auf die Vorschrift des § 1036 ZPO verwiesen wird, der das Verfahren bei Befangenheit regelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.