Schließt man im Rahmen eines kostenlosen Probetrainings in einem Fitnessstudio einen Fitnessstudiovertrag über 12 Monate ab, so kann man diesen nicht nach § 355 BGB widerrufen, da es sich bei dem Probetraining nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 Nr. 2 BGB handelt (AG München, Urteil vom 25.10.2012, Az.: 223 C 12655/12).
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