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Wideruf eines Darlehensvertrages – Treu und Glauben


Treu und GlaubenInwieweit sind dem Widerruf eines Darlehensvertrag unter Umständen auch dann Grenzen gesetzt, wenn die Bank das vorgesehene Musterwiderrufsformular nicht verwendet? Wann kann das Ziehen des „Widerrufsjokers“ gegen Treu und Glauben, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchess (BGB) verstoßen?


Landgericht Krefeld

Az: 3 O 11/16

Urteil vom 10.05.2016


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 50 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Am 15.05.2008 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensvertrag (Wohnungsbaudarlehen, Bl. 74 ff. GA), welchen die beklagte Bank einem Vermittler zuvor vorbereitet übersendet hatte. Der Netto-Kreditbetrag betrug 103.000,00 Euro. Der Kredit sollte durch ein Grundpfandrecht besichert werden. In der Widerrufsbelehrung (Bl. 78 ff. GA) heißt es auszugsweise wie folgt:

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

(…)

Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

o ein Exemplar dieser Belehrung

o eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, – im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen

o und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.

(…)

Widerrufsfolgen

(…)

Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.

Verbundene Geschäfte

Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (…)

(…)

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks (…) ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die (…) [= Beklagte] selbst das Grundstück (…) verschafft oder wenn die (…) [= Beklagte] über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht (…).

(…)

[Felder für Unterschriften]

Hinweis

Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Vertragserklärung gesondert widerrufen.

Ein Vertrag mit mehreren Darlehensnehmern kommt – auch mit Wirkung gegenüber jedem einzelnen Darlehensnehmer – nur dann zustande, wenn alle den Vertrag unterschrieben haben. Sollte einer der Darlehensnehmer den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen, so gilt der Widerruf auch für und gegen die anderen Darlehensnehmer.

Nach Jahren der Vertragsabwicklung, in denen sich für die Kläger kein Anlass zu Beanstandungen ergab, ließen sie am 29.06.2005 mit anwaltlichem Schreiben einer Kanzlei, deren Homepage www. (…) .de lautet, den Widerruf des Darlehens erklären.

Mit der Klageschrift tragen die Kläger vor, dass die Widerrufsbelehrung unrichtig gewesen sei. Die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist (eine Urkunde oder) sei irreführend, weil beim Verbraucher der Eindruck hervorgerufen werde, dass die Frist auch ohne Rücksicht auf seine Vertragserklärung in Gang gesetzt werde, wenn er das Vertragsangebot der Bank und die dazugehörige Widerrufsbelehrung erhalte. Ferner sei die Formulierung zu dem Zeitpunkt mit Blick auf § 187 BGB ungenau. Schließlich sei der Passus zu den verbundenen Geschäften verwirrend, weil ein solches im konkreten Fall offensichtlich nicht gegeben gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 14.05.2008 über 103.000,00 Euro zur Darlehensnummer 6421164013 durch die Widerrufserklärung vom 29.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt worden ist und der Beklagten gegen sie keine über das Rückgewährschuldverhältnis hinausgehenden Rechte vermittelt,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.514,63 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung korrekt gewesen sei. Im Übrigen sei das Begehren der Kläger mit Treu und Glauben unvereinbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet (I. 2.), weshalb sie der kostenpflichtigen (II.) Abweisung unterliegt.

I.

1. Das Gericht hält noch an seiner Auffassung fest, dass hinsichtlich des Feststellungsantrags eine Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, da die Kläger mit der begehrten Feststellung zumindest auch darauf abzielen, sich von weiteren Zahlungsverpflichtungen zu lösen und damit faktisch eine negative Feststellungsklage erheben. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Richtigkeit dieser bislang verbreiteten Sichtweise durchaus bezweifelt werden kann, zumal der Bundesgerichtshof den Streitwert eines solchen Antrags anhand der Zins- und Tilgungsleistungen bemisst, die an den Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – IX ZR 366/15, juris). Indes hat dieser Ansatz zur Konsequenz, dass der Streitwert des Feststellungsantrags vor Erbringung von Leistungen 0,00 Euro betrage müsste, was gerade bei einer langfristigen, im Zeitpunkt des Widerrufs ungewollten Zinsbindung nicht ohne Weiteres überzeugt.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist eine Zuständigkeit zu bejahen, weil es sich um eine Nebenforderung handelt, die im Rahmen von § 29 Abs. 1 ZPO nach Auffassung des Gerichts keine selbständige Bedeutung erlangt, weshalb sich ein Vorgehen gem. §§ 145, 281 ZPO von vornherein erübrigt. Daher kann auch dahinstehen, ob sich der Erfüllungsort eines Freistellungsanspruchs stets nach der Verbindlichkeit richtet, die als Schaden geltend gemacht wird (obwohl es an sich im Belieben des Schuldners steht, auf welche Weise er die begehrte Befreiung von der Verbindlichkeit sicherstellt).

2. Der Sache nach hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Dem Widerruf steht jedenfalls § 242 BGB entgegen.

a) Die Frage nach dem Bestehen eines Widerrufsrechts kann nicht von vornherein unter Hinweis auf Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB offenbleiben. Zwar ist der Widerruf, der hier mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2015 erklärt worden ist, nach dem in Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB genannten Stichtag erfolgt. Auch mag es sich im konkreten Fall um einen Fernabsatzvertrag gehandelt haben. Indes gilt die vorgenannte Regelung gem. Art. 229 § 32 Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistung ist jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU. Diese Richtliniendefinition gilt auch für das nationale Recht. Letztlich korrespondiert Art. 229 § 32 Abs. 4 S. 1 EGBGB mit § 312d Abs. 5 S. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, die einen Vorrang des § 495 BGB a.F. normiert hat. Soweit gleichwohl eine analoge Anwendung des § 312d Abs. 3 BGB a.F. in Betracht zu ziehen war (vgl. Wendehorst in MüKo-BGB, 5. Auflage 2007, § 312d Rn. 17), ergibt sich nichts anderes. Denn es fehlt an einer beiderseitigen vollständigen Erfüllung.

b) Ferner kann die Frage nach der Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung nicht mit Blick auf § 14 BGB-InfoV offenbleiben. Der Bundesgerichtshof hat zu § 14 BGB-InfoV ausgeführt, dass sich der Verwender schon dann nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterziehe. Dies gelte unabhängig von dem konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, juris). Legt man diesen Maßstab an, fehlt an einer vollständigen Übereinstimmung mit der Musterbelehrung, da u.a. die Angaben zum Fristbeginn von der Beklagten eigenständig formuliert worden sind; letzteres stellt die Beklagte selbst nicht in Frage.

c) Indes steht dem Widerruf jedenfalls der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus einer verfassungskonformen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Berufsfreiheit der Beklagten berücksichtigenden Auslegung des Privatrechts. Die Generalklausel des § 242 BGB lässt eine (mittelbare) Berücksichtigung grundrechtlicher Freiheiten zu. Das Gericht unterstellt dabei im Folgenden zu Gunsten der Kläger, dass die von ihnen gerügten Passagen tatsächlich die Annahme eines Belehrungsfehlers rechtfertigen. Gleichwohl ist ihrem Widerruf die Wirksamkeit zu versagen.

Im Einzelnen:

aa) Das Gericht ist an einer Berücksichtigung des nationalen Verfassungsrechts nicht bereits aufgrund des Vorrangs des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts gehindert.

(1) Gem. Art. 6 Abs. 3 S. 1 a) und b) RL 2002/65/EG können die Mitgliedstaaten beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bestimmen, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bei einem Kredit, der überwiegend für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt oder durch eine Hypothek gesichert ist. Auch das Verbraucherkreditrecht unterliegt, soweit Immobiliardarlehensverträge in Rede stehen, keinen europarechtlich zwingenden Vorgaben. Gem. Art. 2 Abs. 1 a) RL 87/102/EWG sind Kredite, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude bestimmt sind, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Nichts anderes gilt für nachfolgende – für den Streitfall aber nicht unmittelbar relevante – Rechtsakte (vgl. Art. 2 Abs. 2 a) und b) RL 2008/48/EG sowie Weidenkaff in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 503 Rn. 1). Soweit das bürgerliche Recht Immobiliardarlehensverträge sonstigen Verbraucherdarlehensverträgen bzw. Fernabsatzgeschäften in Bezug auf das Widerrufsrecht gleichstellt (hat), handelt es sich also um eine überschießende Richtlinienumsetzung.

(2) Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, wird insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.2007 – 1 BvF 1/05, juris). Anders liegt es indes, soweit Richtlinien – wie im Streitfall – überschießend umgesetzt worden sind. In einem solchen Zusammenhang stellt sich allenfalls die Frage, ob auch hinsichtlich des überschießenden Teils mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, juris).

bb) Nach Auffassung des Gerichts gebietet es eine verfassungskonforme Auslegung des Privatrechts, dem Einwand der Verwirkung weitaus breiteren Raum zu geben, als dies bislang vielfach gehandhabt wird. § 242 BGB ist insoweit ein „Einfallstor“ für grundrechtliche Wertungen.

(1) Im Ausgangspunkt ist – auch aus Sicht des erkennenden Gerichts – unzweifelhaft, dass der Einwand der Verwirkung nicht nur ein Zeit-, sondern auch ein Umstandsmoment voraussetzt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist wiederum der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris).

(2) Nach einer verbreiteten Auffassung kann dem Widerruf einer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung indes allenfalls in engen Grenzen der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden (vgl. etwa Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.). Tragendes Argument soll die Überlegung sein, dass sich eine Vertragspartei, die es unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dies hat insbesondere der für Versicherungsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa jüngst BGH, Urt. v. 23.03.2016 – IV ZR 122/14, juris). Die mit einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile habe grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02, juris).

(3) Nach Auffassung des Gerichts stellt eine derartige Rechtsanwendung im Einzelfall indes eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Geschäftstätigkeit der beklagten Partei dar. Es trifft zwar zu, dass die beklagte Partei im Ausgangspunkt das Risiko der Fehlerhaftigkeit einer Belehrung trägt. Dieser Gesichtspunkt verliert aber in zweierlei Hinsicht entscheidend an Bedeutung. Zum einen sind die gesetzlichen Vorgaben sehr fehleranfällig, weshalb eine Fehlinformation häufig verständlich und daher allenfalls als leichte Nachlässigkeit zu qualifizieren ist. Zum anderen sind die gesetzlichen Regelungen unvollständig, so dass das Ziel, den Verbraucher über seine Rechte zu informieren, in zahlreichen Konstellationen – jedenfalls bis zu einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs – zwangsläufig verfehlt werden muss.

(a) Letzteres lässt sich anhand einer aktuellen Streitfrage veranschaulichen, die auch für die hiesigen Rechtsstreit (mittelbar) von Relevanz ist, namentlich, ob das Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern, die jeweils Verbraucher sind, lediglich gemeinsam ausgeübt werden kann oder von jedem allein (vgl. hierzu Knops/Martens, WM 2015, 2025 ff. [auch zu den im Streitfall nicht relevanten Änderungen in Folge der Umsetzung der RL 2011/83/EU]). Folgt man der an zweiter Stelle genannten Ansicht, stellt sich die Anschlussfrage, welche Rechtsfolgen ein solcher einseitiger Widerruf zeitigen soll, zumal der andere zum Widerruf berechtigte Vertragspartner durchaus ein Interesse an dem Fortbestand des Geschäfts haben kann.

Eine Mehrheit von Darlehensnehmern ist kein Ausnahmefall. Gerade der gemeinsame Abschluss eines Kreditvertrags durch Eheleute oder Lebenspartner ist keine Besonderheit, sondern die Regel. Trotzdem hat der Gesetzgeber – etwa bei Formulierung der Belehrung mit Gesetzeskraft im Jahre 2010 – keine Veranlassung gesehen, nähere Regelungen zur Frage der Ausübung des Widerrufsrechts bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern zu treffen. Die Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung spricht lediglich unscheinbar von dem Darlehensnehmer. Demgemäß ist durchaus offen, ob es einer bei Mehrheit von Darlehensnehmern einer gemeinsamen Ausübung des Widerrufsrechts bedarf. Allein die Tatsache, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe – unter Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts – dies bejaht und die Revision zugelassen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.12.2015 – 17 U 145/14, juris), verdeutlicht die selbst bei den Obergerichten bestehende Unsicherheit über die (frühere) Rechtslage.

Ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher wurde also weder durch das Gesetz noch durch eine eindeutige Rechtsprechung darüber informiert, welche Rechte ihm zustehen, wenn sein Wille zum Widerruf von dem des weiteren Darlehensnehmers abweicht. Er hat ferner keine tragfähige Antwort auf die Frage erhalten, wen bei einem einseitigen Widerruf die Pflicht trifft, ein bereits ausgezahltes Darlehen zu erstatten und Zinsen zu zahlen. Die vom Gesetz bzw. Verordnungsgeber vorgesehene Information war für den Verbraucher also in einem entscheidenden Punkt ohne Wert. Es fragt sich daher, wie ein Kreditinstitut seinerzeit in der Lage gewesen sein soll, die Rechtslage zu dieser Streitfrage zu prognostizieren. Wenn sich das Kreditinstitut in einer solchen Situation dazu entschlossen hat, ergänzende Informationen für den Fall des Widerrufs bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern zu erteilen, hat es im Verbraucherinteresse gehandelt und der Intention der gesetzlichen Regelungen an sich Rechnung getragen. Sollte sich seine rechtliche Prognose indes als unzutreffend erweisen, sieht es sich aber nicht lediglich mit dem Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion konfrontiert. Vielmehr ist es auf Grundlage einer verbreiteten und von den Klägern befürworteten Meinung offenbar angezeigt, den Einwand der Verwirkung trotz einer jahrelang unbeanstandeten Vertragsabwicklung außer Betracht zu lassen. Die erstaunliche Konsequenz, dass derjenige Darlehensnehmer, der bei Abschluss eines Vertrags mit 20-jähriger Zinsbindung arglistig getäuscht, aber hinsichtlich seines Widerrufsrechts ordnungsgemäß belehrt worden ist, den Nachteil der Frist des § 124 Abs. 3 BGB zu tragen hat, während im umgekehrten Fall ein ewiges Widerrufsrecht bestehen soll, wird dabei hingenommen.

(b) Dass der Versuch, durch komplexe Informations- und Belehrungspflichten eine wohlüberlegte Verbraucherentscheidung sicherzustellen, häufig zum Scheitern verurteilt ist, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich selbst an anderer Stelle belegt. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung enthielt einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB und im Übrigen lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben. Die dem Verbraucher damit abverlangte Prüfung von zahlreichen Normen war selbst für einen Juristen mit nennenswerten Schwierigkeiten verbunden. Wiederum zeigt sich also, dass das gesetzliche System selbst ungeeignet war, um den Verbraucherschutz sicherzustellen.

(c) Die Möglichkeit, eine Musterbelehrung zu verwenden (etwa gem. § 14 BGB-InfoV oder gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der ab dem 30.07.2010 geltenden Fassung), stellte ebenfalls nicht immer ein taugliches Mittel für den Darlehensgeber dar, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Denn dem Darlehensgeber wurden und werden Auswahlentscheidungen abverlangt, etwa im Rahmen der Frage, ob es sich um ein verbundenes Geschäft handelt oder nicht. Häufig mag dies recht einfach zu beurteilen gewesen sein. Gleichwohl existierten Streitfragen, die einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshof bedurften (vgl. –  lediglich beispielhaft – [zum endfälligen Darlehensvertrag und einem der Tilgung des Darlehens dienenden Lebensversicherungsvertrag] BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 406/13, juris). Wiederum erscheint die Frage berechtigt, weshalb ein Kreditinstitut in der Lage gewesen sein soll oder muss, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorherzusehen. Wenn eine Bank hingegen standardmäßig und vorsorglich den Hinweis zu verbundenen Geschäften aufgenommen hat, sieht sich sie nunmehr – wie im Streitfall – mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie die rechtliche Einordnung dem Verbraucher überlasse. Rechtliche Ungewissheit ergibt sich darüber hinaus in weiteren Zusammenhängen, etwa wenn der Versuch unternommen wird, aus vorformulierten Kreditbedingungen, ggf. unter Verweis auf § 305c Abs. 2 BGB, einen Widerspruch zu dem für sich genommen fehlerfreien Inhalt der Widerrufsbelehrung zu konstruieren. Zuletzt ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schutzwirkung der Musterbelehrung gem. § 14 BGB-InfoV auch deshalb nicht tragfähig, weil selbst diese Frage ihrerseits noch einer klärenden höchstrichterlichen Entscheidung bedurfte (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 145 f.).

(4) Wenn einem Kreditinstitut unter Geltung des komplizierten und zum Teil lückenhaften Rechts ein Fehler bei der Belehrung unterlaufen ist, der von geringem Gewicht war, erscheint es nach alledem unverhältnismäßig, trotz einer jahrelang unbeanstandeten Vertragsabwicklung ein nahezu ewiges Widerrufsrecht zu bejahen und dem Einwand von Treu und Glauben kaum Raum zu lassen.

Das Gericht verkennt nicht, dass das mit einer unklaren Rechtslage einhergehende Risiko einer jeden Rechtsordnung immanent und für sich genommen unbedenklich ist. So kann sich etwa ein Klauselverwender, der jahrelang die Einbeziehung einer bestimmten vorformulierten Vertragsbedingung veranlasst hat, der Rechtsfolge des § 307 Abs. 1 BGB nicht durch einen Verweis auf sein Vertrauen in die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung entziehen. Der wesentliche Unterschied zum Widerrufsrecht besteht aber darin, dass die Widerrufsbelehrung nicht auf einer autonomen rechtsgeschäftlichen Entscheidung, sondern auf einer gesetzlichen, selbst lückenhaften Verpflichtung beruht. Ist in dieser die Gefahr von Fehlern angelegt, so erweist sich eine Rechtsprechung, die ein nahezu ewiges Widerrufsrecht bejaht und den Darlehensgeber bloß auf die Möglichkeit einer Nachbelehrung verweist, aus Sicht des Gerichts als unverhältnismäßige Einschränkung einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass überzogene Anforderungen an den Nachweis einer Individualvereinbarung einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02, juris). Nach Auffassung des Gerichts ist der Grundgedanke dieser Entscheidung auch im Streitfall zu berücksichtigen. Denn die im Widerrufsfall drohenden Nachteile erscheinen unverhältnismäßig, wenn eine bloß geringfügige Verletzung von fehlerträchtigen und lückenhaften gesetzlichen Belehrungspflichten als Anlass für ein ewiges Widerrufsrecht genommen wird und so massenhaft Verbraucher in die Lage versetzt werden, die unvorhergesehene Zinsentwicklung zu ihren Gunsten zu nutzen, während der Beklagten die zukünftigen Vorteile aus den betroffenen Vertragsverhältnissen entzogen werden.

Das Gericht überprüft und missbilligt an dieser Stelle nicht die Motivation der Verbraucher einschließlich derjenigen der Kläger; entscheidend ist indes, dass die Ausnutzung eines geringfügigen Fehlers die Tragkraft der Beklagten insgesamt mindern kann, weil mit einer massenweisen Rechtsverfolgung zu rechnen ist, die ein enormes Kreditvolumen betrifft (vgl. auch LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris, sowie Omlor, NJW 2016, 1265 f.). Dass sich der Widerruf von Darlehensverträgen zu einem Massenphänomen entwickelt hat, belegt nicht zuletzt die Internet-Adresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Die Berücksichtigung derartiger Folgen, die sich erst aus Rechtsbeziehungen der Beklagten zu Dritten ergeben, ist nicht ausgeschlossen, sondern gerade ein Spezifikum der aktuellen Entwicklung. Der Einwand, die Beklagte hätte sich durch eine Nachbelehrung schützen können, verfängt nicht. Denn diese wäre wiederum mit erheblichen und unzumutbaren Folgen verbunden gewesen (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris). Zuletzt erscheint es nicht tragfähig, aus der Verantwortung der Beklagten für die Fehlerfreiheit der Belehrung zu schließen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen von vornherein ausscheide. Träfe dies uneingeschränkt zu, wäre eine Verwirkung von verschuldensabhängigen Ansprüchen stets ausgeschlossen, was in dieser Allgemeinheit indes gerade nicht befürwortet wird (vgl. wiederum LG Krefeld, Urt. v. 13.04.2016 – 2 O 276/15, juris, unter Hinweis auf BGH NJW 2014, 1888).

Die beanstandungslose Vertragsabwicklung und das Wissen der Kläger, dass das Widerrufsrecht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auszuüben gewesen wäre, gebieten es nach alledem, von einem Ausschluss des Widerrufsrechts auszugehen.

(5) Zuletzt sieht sich das Gericht an der aufgezeigten Auslegung nicht durch den gesetzgeberischen Willen gehindert. Dass der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsentwicklung tatsächlich beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen hat, kann nicht unterstellt werden. Die Motivation für den Widerruf von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten beruht aktuell in aller Regel auf der ungewöhnlichen Zinsentwicklung; die Möglichkeit zum Widerruf erwächst aus der Anzahl an fehlerhaften Belehrungen, für welche den Gesetzgeber durch entweder lückenhafte oder vielfach schwer verständliche Regelungen selbst eine Mitverantwortung trifft. Demgemäß hat der Gesetzgeber – weil diese Rechtsentwicklung gerade nicht beabsichtigt war – inzwischen eine Ausschlussfrist in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB normiert und eingeräumt, dass eine solche zeitliche Begrenzung im Interesse der Rechtssicherheit geboten sei (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 145 f.).

d) Die Nebenforderung teilt das Schicksal des Hauptbegehrens.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 44.300,00 Euro


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