Hat man bei Abschluss einen Fitnessstudiovertrages Kenntnis davon, dass man diesen aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht wahrnehmen kann, so steht einem kein Kündigungsrecht aufgrund der Erkrankung zu, da man den Fitnessstudiovertrag in Kenntnis der Erkrankung abgeschlossen hat (AG München, Urteil vom 13.10.2011, Az.: 213 C 22567/11). Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.